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   BGH, 09.05.1956 - 3 StR 114/56   

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BGH, 09.05.1956 - 3 StR 114/56 (https://dejure.org/1956,5652)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1956 - 3 StR 114/56 (https://dejure.org/1956,5652)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1956 - 3 StR 114/56 (https://dejure.org/1956,5652)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 22.12.1930 - III 1017/30

    Zu dem Begriff des "hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 223 a StGB.

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - 3 StR 114/56
    Hinterlistig ist ein Überfall dann, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise - eben mit "List" - zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 335/52 vom 3.7.1952; 5 StR 803/52 vom 27.11.1952).
  • BGH, 03.07.1952 - 3 StR 335/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - 3 StR 114/56
    Hinterlistig ist ein Überfall dann, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise - eben mit "List" - zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 335/52 vom 3.7.1952; 5 StR 803/52 vom 27.11.1952).
  • BGH, 27.11.1952 - 5 StR 803/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - 3 StR 114/56
    Hinterlistig ist ein Überfall dann, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise - eben mit "List" - zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 335/52 vom 3.7.1952; 5 StR 803/52 vom 27.11.1952).
  • BGH, 21.11.1967 - 5 StR 657/67

    Begriff der Hinterlist

    Mittels eines 'hinterlistigen' Überfalls begangen ist eine Körperverletzung erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 114/56 vom 9. Mai 1956; 2 StR 57/61 vom 8. März 1961;. 5 StR 226/63 vom 25. Juni 1963).
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